Wer dringend die Feuerwehr benötigt, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden, oder ein Brand ausgebrochen ist, muss sich um die Einsatzkosten keine Gedanken machen.
Einsätze der Feuerwehr im Bereich der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich kostenfrei.
Auch wenn die Feuerwehr vergeblich anrückt, weil das Feuer z. B. vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte, oder es sich bei dem gemeldeten Qualm nur um Wasserdampf handelte, bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw. Meldenden gebührenfrei.
Anders sieht es bei Einsätzen aus, die durch böswillige Falschmeldungen oder durch Brandstiftungen verursacht wurden.
In diesem Fall erhebt die Verbandsgemeinde Diez als Träger der Feuerwehr die Kosten.
Diese Ausnahmen sind in den §§ 34 und 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) geregelt.
Dazu gehören zum Beispiel:
das Beseitigen von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern)
das Beseitigen von Sturmschäden
das Beseitigen von Öl- oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten,
Einfangen von Tieren,
Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
Absicherung von Gebäuden- und Gebäudeteilen,
Stellung von Brandsicherheitswachen,
Kraftfahrzeugbrände (Gefährdungshaftung).
Kostenpflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter oder Veranlasser, der den Einsatz notwendig macht.
Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges sein, das Öl verliert oder brennt.
Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr außerhalb der Gefahrenabwehr ist die Kostenerhebung in einer Satzung der Verbandsgemeinde Diez geregelt.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer).