Satzung des Fördervereins

Satzung für den

Verein der Freunde und Förderer

der Feuerwehreinheit Balduinstein

Stand 20.02.2016

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer der Wehreinheit Balduinstein"

2. Sitz des Vereins ist Balduinstein.

3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht Montabaur.

4. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - in seiner jeweils gültigen Fassung - sowie das Rettungswesen und den

Umweltschutz zu fördern:

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehr in der Gemeinde Balduinstein.

b) die soziale Fürsorge der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung

c) die Betreuung der Jugendfeuerwehr

d) Förderung der Alterskameraden

e) Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und Feuerwehrfördervereinen

f) die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes

g) Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist

selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand gemäß § 3 Nr. 26a EStG auch pauschalieren.

5. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Mitglieder des Vereins

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2) Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell und materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt. Juristischen Personen kann eine analoge Ehre zukommen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3) Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat unterstützen.

§ 8 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden insbesondere aufgebracht durch:

a) Mitgliederbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Sonstige Zuwendungen.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung und

b) der Vorstand

§ 10 Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2) Die Jahreshauptversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.

3) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Jahreshauptversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für den Vorstand.

4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außergewöhnliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b) Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Genehmigung der Jahresrechnung

f) Entlastung des Vorstandes und der Kassenverwalters

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

i) Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen den

Ausschluss aus dem Verein,

j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12 Verfahrensordnung für die Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzustellen.

2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Dies gilt analog auch für Vorstandsitzungen .

3) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anderes beschließt.

4) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zwischen der höchsten Stimmenzahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit ist durch den Vorsitzenden zu losen.

6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

7) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

8) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 13 Vereinsvorstand

1) Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus:

a) dem Wehrführer als Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem Gerätewart

f) dem Hauswart

g) einem Beisitzer aus den Reihen der passiven Mitglieder I der Alterskameraden

h) einem Beisitzer aus den Reihen der Feuerwehrangehörigen

2) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassierer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Kassierer nur

im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Jahreshauptversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

4) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen erfolgen nur für den Rest der Wahlperiode.

5) Der Vorsitzende beruft die Vorstandsitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und im Wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Jahreshauptversammlung berufen.

§ 14 Rechnungswesen

1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2) Auszahlungen darf er nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter, eine schriftliche Auszahlungsanordnung erteilt.

3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassierer gegenüber den Kassenprüfer Rechnung ab.

5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte auf sachliche und rechnerische Richtigkeit (nicht aber Zweckmäßigkeit) und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 15 Auflösung

1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Jahreshauptversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2) Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl

der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Balduinstein, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 20.02.2016 von der Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.


Balduinstein
, den 20.02.2016

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